Mietrecht > Kündigungsgründe für Vermieter

Kündigungsgründe von Vermieter*innen – was ist rechtens?

In Zeiten, in denen Wohnraum knapp ist, steigt die Angst der Mieter*innen, ihre Wohnung zu verlieren.
Die Folge: Mieter*innen lassen sich immer mehr von Vermieter*innen gefallen: Überzogene Mietpreise, ungerechtfertigte Mieterhöhungen oder nicht behobene Mietmängel – angesichts des angespannten Wohnungsmarktes, ertragen Mieter*innen aus Angst vor einer Kündigung oft mehr, als sie eigentlich müssten. Welche Gründe wirklich zu einer Kündigung des Mietvertrages führen können, erfahren Sie hier.

  ARTIKEL VON wenigermiete.de-Gründer und Anwalt Dr. Daniel Halmer
Wohnung gekündigt?
Abwehren oder entschädigen lassen
  1. Wann darf mein*e Vermieter*in die Wohnung kündigen?
  2. Gründe einer ordentlichen Kündigung
  3. Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages
  4. Ausnahmen vom Mieterschutz bei Kündigungen

 

Kündigung Mietvertrag

 

Wann darf mein*e Vermieter*in die Wohnung kündigen?

Zunächst ist festzuhalten, dass Mieter*innen in Deutschland gesetzlich besonders gut geschützt sind. Somit sollen Sie als Mieter*in zu jedem Zeitpunkt vor willkürlichen Kündigungen oder unberechtigten Mieterhöhungen geschützt werden. Der Gesetzgeber spricht der Wohnung von Mieter*innen als Lebensmittelpunkt eine große Bedeutung zu. Daher kann ein*e Vermieter*in Ihnen nur dann den Mietvertrag kündigen, wenn er*sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ein berechtigtes Interesse liegt ausdrücklich nicht bei einer Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung vor (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auch wenn Sie die Mietpreisbremse ziehen und die Miete dauerhaft auf die gesetzlich erlaubte Höhe reduzieren, ist dies kein Kündigungsgrund für Ihre*n Vermieter*in.

Gründe einer ordentlichen Kündigung

Wenn Ihr*e Vermieter*in eine ordentliche Kündigung ausspricht, muss er*sie Ihnen auch den Grund der Kündigung nennen. Folgende drei Gründe kommen in Frage (§ 573 Abs. 2 BGB):

  1. Sie haben Ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt.
  2. Ihr*e Vermieter*in meldet Eigenbedarf an, da er*sie die Wohnung für sich selbst, die Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts benötigt.
  3. Mehr zum Thema Eigenbedarfskündigung>>
  4. Ihr*e Vermieter*in wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert.

Eine Kündigung zwecks Eigenbedarf (2) oder der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (3) liegen außerhalb des Einflussbereichs des Mieters. Für Mieter sind daher insbesondere interessant, welche vertraglichen Pflichten sie schuldhaft nicht unerheblich verletzen können (1).

Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags

Bei besonders schwerwiegenden Vertragsverstößen kann eine ordentliche Kündigung bereits nach einmaligem Verstoß und unter Umständen auch fristlos erfolgen. In der Regel sollte die*der Vermieter*in Sie jedoch mittels Abmahnung auf Ihr Fehlverhalten hinweisen und über die Folgen einer möglichen Kündigung aufklären. Häufige Vertragsverstöße sind:

  • Stetiges Verstoßen gegen die geltende Hausordnung
  • Untervermietung des Mietobjekts an Dritte ohne Einvernehmen oder ohne Kenntnis des*der Vermieter*in – (beispielsweise via Airbnb)
  • Verzug mit der Mietzahlung
  • Betreiben eines nicht gestatteten, nach außen erkennbarem Gewerbes
  • Haltung eines Haustieres trotz vorhandenem, rechtmäßigem Verbot
  • Wiederkehrende Störung des Hausfriedens
  • Mietobjekt unter Vorsatz beschädigt oder vernachlässigt

Neben den richtigen Gründen muss eine Kündigung – ob fristlos oder fristgerecht – immer auch weiteren rechtlichen und formalen Kriterien genügen. Auf wenigermiete.de können Sie eine Wohnungskündigung überprüfen und abwehren lassen.

Kündigung prüfen lassen
Mit wenigermiete.de können Sie eine Wohnungskündigung prüfen und abwehren lassen bzw. Geld zurückfordern.

Die Broschüre
Was tun bei Kündigung?
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Die Broschüre
"Ihre Rechte als Mieter"
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Ausnahmen vom Mieterschutz bei Kündigungen

Ausnahmen vom besonderen Schutz der Mieter*innen gibt es nur wenige. Diese finden sich in § 573a BGB bzw. § 549 BGB. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses muss der*die Vermieter*in demnach nicht nachweisen, wenn es sich um folgende Mietverhältnisse handelt:

  • Der Wohnraum wird nur zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Ein möbliertes Zimmer wird vermietet, und der*die Vermieter*in wohnt selbst in der Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • Wohnraum der sich innerhalb von Studenten- oder Jugendwohnheimen befindet (§ 549 Abs. 3 BGB).

Fazit: Die Kündigung seitens des*der Vermieter*in ist somit nicht ohne weiteres möglich. Verhalten Sie sich vertragsgemäß, ist eine Kündigung durch Ihre*n Vermieter*in unwahrscheinlich. Schließlich sind die Möglichkeiten einer Kündigung auf Grundlage von Eigenbedarf oder angemessener wirtschaftlichen Verwertung beschränkt. Der Gesetzgeber schützt Sie als Mieter*in absichtlich umfassender, weil die Wohnung für jede*n Mieter*in natürlich eine wichtige Lebensgrundlage bildet.

Sie haben eine Kündigung des Mietvertrages erhalten oder wurden in den letzten drei Jahren aus einer Wohnung gekündigt?

Lassen Sie eine Wohnungskündigung immer überprüfen!


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