Schönheitsreparaturen: wenigermiete.de überprüft, ob Sie renovieren müssen

Viele Vermieter*innen fordern von ihren Mieter*innen bei Auszug zu streichen oder zu renovieren. Meist zu Unrecht: Denn die Schönheitsreparaturklauseln sind oft ungültig. Lassen Sie jetzt Ihren Mietvertrag von wenigermiete.de prüfen und die Renovierungspflicht abwehren.

So funktioniert die Abwehr der Schönheitsreparaturen

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Vertragsklauseldaten eingeben

Mithilfe Ihrer Eingaben prüft wenigermiete.de, ob Ihre Schönheitsreparaturklausel wirksam ist. Denn: Mehr als die Hälfte aller Klauseln werden von den Gerichten nicht akzeptiert.

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wenigermiete.de beauftragen

Sie beauftragen die wenigermiete.de-Vertragsanwält*innen mit der Abwehr der Schönheitsreparaturen. wenigermiete.de trägt dabei das volle Kostenrisiko. Lenkt Ihr*e Vermieter*in nicht ein, erhebt der*die Vertragsanwält*in in Ihrem Namen Klage.

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Ohne Renovierung ausziehen

Sie ziehen im Erfolgsfall ohne Stress aus und kümmern sich nicht um Schönheitsreparaturen.

Was kostet der Service?

Es gilt das wenigermiete.de-Versprechen: Sie zahlen nur, wenn wenigermiete.de für Sie erfolgreich war. In diesem Fall wird als Erfolgshonorar einmalig 249,- Euro (inkl. MwSt) berechnet. Mit dem Honorar sind die Kosten für den*die Vertragsanwält*in sowie mögliche Kosten eines Gerichtsverfahrens abgedeckt.

 

Das Wichtigste zu Schönheitsreparaturen

Was sind Schönheitsreparaturen?

Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 4 II. BV festgelegt, welche Arbeiten unter den Begriff „Schönheitsreparaturen“ fallen. In Satz 3 steht:

„Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Hier nicht genannte Arbeiten gelten grundsätzlich nur dann als Schönheitsreparaturen, wenn sie als vorbereitende Tätigkeiten der genannten Arbeiten notwendig sind. Um beispielsweise eine Wand ordnungsgemäß zu streichen, ist es notwendig, vorhandene Bohrlöcher zu verschließen, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz genannt wird. Instandhaltungsarbeiten, wie das Abschleifen von Parkett oder der Außenanstrich der Fenster, sind keine Schönheitsreparaturen.

Mieter*in oder Vermieter*in: Wer muss die Arbeiten durchführen?

Auch wenn gemäß § 535 Abs. 1 und § 538 BGB grundsätzlich der*die Vermieter*in für Reparaturen zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs verantwortlich ist, kann im Mietvertrag bestimmt werden, dass Sie als Mieter*in anfallende Schönheitsreparaturen übernehmen.

Daher findet sich in den meisten Mietverträgen eine entsprechende Klausel „Schönheitsreparaturen“, welche Sie als Mieter*in zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Wichtig: Häufig finden sich unwirksame Vereinbarungen im Mietvertrag. Der Teufel steckt hier im Detail. wenigermiete.de nimmt Ihre Schönheitsreparaturklausel genau unter die Lupe und wehrt für Sie die Renovierungspflicht beim Auszug mithilfe einer*eines Vertragsanwält*in ab.

Sie haben in den letzten sechs Monaten Schönheitsreparaturen durchgeführt?

Wie Sie die Kosten für unnötig durchgeführte Renovierungsarbeiten zurückfordern, erfahren Sie hier.

Sie haben weitere Fragen?

wenigermiete.de beantwortet gerne alle Ihre Fragen und freut sich, von Ihnen zu hören.

So erreichen Sie uns:
Telefon: 030 863289340
Email: info@wenigermiete.de

Auf unserer FAQ Seite haben wir einige Fragen bereits für Sie zusammengefasst.

Zu unseren FAQ
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