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Vorgehen bei Mietmängeln und Mietminderung

Wer sich gegen einen Mietmangel wehren und seine Rechte geltend machen möchte, muss einiges beachten. Wann ein Mangel vorliegt, wann Sie Ihr Recht nicht durchsetzen können, obwohl ein Mangel vorliegt, und wie ein*e Mieter*in vorgehen muss, um die Miete richtig zu mindern, erfahren Sie hier.

  ARTIKEL VON wenigermiete.de-Gründer und Anwalt Dr. Daniel Halmer
Mangel in der Wohnung?
  1. 1. Mangel dem*der Vermieter*in anzeigen
  2. Was gilt als Mietmangel?
  3. Fristen für die Mangelanzeige
  4. Um welchen Betrag darf die Miete gemindert werden?
  5. Bei Mängeln nicht voreilig die Miete mindern!

Mietmangel als Voraussetzung für eine Mietminderung

Als Voraussetzung für eine Mietminderung muss ein Mangel in Ihrer Wohnung vorliegen. Mängel sind im Mietrecht Zustände, in denen die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt oder aufgehoben ist. Für den Zeitraum, in dem dieser Mangel vorliegt, ist die Miete per Gesetz automatisch gemindert. Das Gesetz nimmt hierbei aber eine Reihe teilweise undurchsichtiger Korrekturen vor, die es zu beachten gilt, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter vorgehen will.

Mietmängel & Mietminderung

Mängel anzeigen

Der Gesetzgeber ist besonders im Wohnraummietrecht auf Gerechtigkeit bedacht. Dem*Der Vermieter*in soll die Möglichkeit gegeben werden, Nachbesserungen vorzunehmen und so die Wohnung wieder in einen einwandfreien Zustand zu bringen, bevor die Miete dauerhaft gesenkt werden muss. Sie als Mieter*in müssen daher nach dem Gesetz die vorhandenen Mängel dem*der Vermieter*in anzeigen. Tun Sie das nicht und geben Ihrem*Ihrer Vermieter*in damit keine Chance zur Beseitigung des Mangels, haben Sie die Geltendmachung Ihrer Mängelrecht verwirkt. Denn es wäre ungerecht gegenüber der*dem Vermieter*in, wenn er*sie weniger Miete erhalten würde, ohne dass er*sie überhaupt wüsste, warum.

Mangel muss auch wirklich vorliegen

Rechtliche Fallstricke können sich jedoch schon bei der Frage ergeben, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Denn der Gesetzgeber lässt nicht jeden Mangel ausreichen, damit Sie als Mieter*in Ihre Rechte ausüben können. Der Gesetzgeber hat aber auch eine Bagatellschwelle eingebaut und sieht geringfügige oder unerhebliche Einschränkungen oder Aufhebungen der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gerade nicht als ausreichend an. Wann diese Grenze erreicht oder eben nicht erreicht ist, ist oftmals eine Frage des Einzelfalls.
»  Mängelanzeige und Mietminderung

Häufig auftretende Mietmängel

  1. Schimmel
  2. Feuchtigkeit
  3. Heizungsausfall
  4. Unzureichende Kalt- oder Warmwasserversorgung
  5. Lärm
  6. Ungeziefer
  7. Falsche Wohnfläche im Mietvertrag
  8. Wasserschaden
  9. Defekter Fahrstuhl
  10. Beeinträchtigungen durch Baustellen

Die Mängelanzeige, die das Gesetz von Ihnen als Mieter*in erwartet, sollte immer schriftlich erfolgen. Sie sollten den Mangel sehr genau beschreiben, damit der*die Vermieter*in tätig werden und den Mangel beseitigen kann.

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Die Broschüre
Mietminderung bei Mängeln
als PDF zum Download.

Die Broschüre
Mietmängel durch Baustellen
als PDF zum Download.

Frist zur Anzeige von Mängeln beachten!

Für die Geltendmachung des Mangels muss Sie sich allerdings beeilen. Der Gesetzgeber verlangt, dass eine korrekte Mängelanzeige an den*die Vermieter*in „unverzüglich“ ergeht. Sie sollten also schnellstmöglich gegenüber Ihrem*Ihrer Vermieter*in anzeigen, damit diese*r schnell eingreifen kann. Wenn Sie die ordnungsgemäße Anzeige nicht fristgerecht vornehmen, könnten Ihre Rechte ausgeschlossen werden.

Um welchen Betrag darf die Miete gemindert werden?

Da das Empfinden eines Mietmangels stets subjektiv ist, gibt es keine allgemeingültigen Prozentzahlen. Hier spielt auch der Umfang des Mangels eine entscheidende Rolle. Was für eine Person völlig in Ordnung ist, kann eine andere zur Weißglut treiben. Generell bezieht sich die Mietminderung auf die Bruttomiete – also Nettokaltmiete inklusive Nebenkosten. Um eine angemessene Höhe der Mietminderung festzustellen, bietet es sich an, möglichst genau auf die Situation passende Vergleichsurteile heranzuziehen. Hierbei sollten Sie jedoch stets beachten, dass ähnliche Sachverhalte teilweise von Gericht zu Gericht und von Richter*in zu Richter*in unterschiedlich bewertet werden können.

Wichtig: Damit Sie im Falle einer Mietminderung keine Kündigung riskieren (schließlich kann sich am Ende herausstellen, dass die Mietminderung zu hoch angesetzt oder gar nicht gerechtfertigt war), sollten Sie sicherheitshalber die volle Miete unter Vorbehalt der Rückforderung wegen des Mietmangels zahlen.

Nicht voreilig die Miete mindern!

Vor einer voreiligen Mietminderung oder dem Selbstvornehmen von Reparaturen (eine Ausnahme können Kleinreparaturen darstellen) ist abzuraten. Denn ob Sie im Anschluss die entstehenden Kosten von der*dem Vermieter*in ersetzt bekommen, ist ohne vorherige Absprache ungewiss. In diesen Fällen hat der*die Vermieter*in regelmäßig das Gesetz auf seiner*ihrer Seite.

Fazit: Zeigen Sie Ihren Mietmangel rechtzeitig mit wenigermiete.de an. Hier können Sie schnell und einfach die Informationen eingeben und müssen sich danach um nichts weiter kümmern.


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