Dass der*die bisherige Vermieter*in die Mietkaution nach dem Auszug einbehält, ist ein häufiges Ärgernis beim Umzug. Welche Rechte Sie als Mieter*in haben und wann der*die Vermieter*in die Kaution einbehalten darf, erfahren Sie hier.
Die Mietkaution dient als Sicherheitsleistung des*der Mieter*in, um etwaige Forderungen des*der Vermieter*in gegenüber der*dem Mieter*in auszugleichen. Sie wird in der Regel durch die Zahlung auf ein Mietkautionskonto hinterlegt oder durch eine Bankbürgschaft geleistet. Die Höhe der Mietkaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen.
Viele Mieter*innen wundern sich, warum ihr*e Vermieter*in auch nach dem Auszug noch einen Grund hat, die Mietkaution einzubehalten. Die gängigsten Gründe für die Einbehaltung der Kaution sind:
Der Vermieter kann während der Mietzeit entstandene Mietzahlungsrückstände mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
Für den Fall, dass die Wohnung beschädigt wurde und demnach nicht im angemieteten Zustand zurückgegeben wird.
In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der*die Mieter*in anfallende Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Wurden diese nicht vertragsgemäß ausgeführt, kann der*die Vermieter*in eine entsprechende Entschädigung verlangen. Hier ist es jedoch ratsam, dass Sie sich vor dem Ausführen der Schönheitsreparaturen darüber informieren, ob die Klausel im Mietvertrag gültig ist. Sollte die Schönheitsreparaturklausel ungültig sein, müssen Sie die Renovierungsarbeiten nicht durchführen. Auf wenigermiete.de können Sie die Schönheitsreparaturklausel überprüfen und durch die wenigermiete.de-Vertragsanwält*innen abwehren lassen.
Nach § 546a BGB kann der*die Vermieter*in, für den Fall, dass Sie als Mieter*in die Wohnung verspätet übergeben, eine Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung verlangen.
Für den Fall, dass nach der Nebenkostenabrechnung noch Nachzahlungen zu leisten sind, kann der*die Vermieter*in zumindest einen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten.
Grundsätzlich hat der*die Vermieter*in eine, vom Einzelfall abhängige, angemessene Frist, in der er*sie feststellen muss, ob noch etwaige Forderungen bestehen, die eine Einbehaltung der Kaution, wenn auch nur zum Teil, rechtfertigen würde. Demnach muss der*die Vermieter*in die Kaution dann zurückerstatten, wenn keine etwaigen Forderungen mehr bestehen und somit kein Sicherungsgrund der Kaution mehr gegeben ist.
Der häufigste Grund, warum die Kaution nicht zeitnah nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet wird, sind etwaige Nebenkostennachzahlungen, die der*die Vermieter*in erst im Zuge der Nebenkostenabrechnung feststellen kann. Der*Die Vermieter*in hat, nach § 556 Abs. 3 BGB, grundsätzlich bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.
Damit Mieter*innen, die zum Beginn des Abrechnungszeitraums ausziehen, nicht zu lange auf eine Nebenkostenabrechnung warten müssen, gilt auch für die Nebenkostenabrechnung der Grundsatz, dass der*die Vermieter*in eine, vom Einzelfall abhängige, angemessene Frist zur Erstellung der Abrechnung einhalten muss. Diese richtet sich insbesondere nach dem Zugang der für die Abrechnung relevanten Daten. Somit kann eine Rückerstattung der vollen Kaution beispielsweise erst nach sechs Monaten rechtmäßig sein.
Die Kaution dient als Versicherung für den*die Vermieter*in gegen Mietzahlungsausfälle des*der Mieter*in. Viele Mieter*innen glauben daher, dass Sie nach Kündigung des Mietverhältnisses die Kaution „abwohnen“ können und stellen die Mietzahlungen ein. Dies ist nicht erlaubt, weil Sie erst nach dem Ende des Mietvertrages einen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution haben.
Sie möchten umziehen oder haben in den letzten sechs Monaten Schönheitsreparaturen durchgeführt?
Lassen Sie Ihren Mietvertrag mithilfe von wenigermiete.de überprüfen und die Renovierungspflicht abwehren oder Geld
für die durchgeführten Arbeiten zurückfordern.
Stiftung Warentest und FINANZTIP
Getestet und empfohlen
Link zu Quellenangaben
Das Ausführen der Schönheitsreparaturen nach dem Auszug ist nicht nur zeitaufwändig und teuer, sondern oft auch unnötig. Nach unserer Erfahrung sind mehr als die Hälfte aller in Mietverträgen vereinbarten Schönheitsreparaturklauseln ungültig. Weiterlesen »
Seit Juni 2015 gilt in Deutschland die Mietpreisbremse. Vermieter dürfen seither keine überteuerten Mieten mehr verlangen. Tun Sie es doch, müssen Mieter selbst tätig werden und den Vermieter rügen. Für wen die Mietpreisbremse gilt und wie Sie als Mieter vorgehen können, erfahren Sie hier. Weiterlesen »
Die Wirksamkeit von Klauseln zu Kleinreparaturen in Mietverträgen ist oftmals Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Vor allem an formularmäßige Klauseln, die von individualvertraglichen Klauseln zu unterscheiden sind, werden hohe Wirksamkeitsvoraussetzungen gestellt.
Weiterlesen »