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Mietminderung bei Lärm

Geräusche können störend wirken, müssen sie aber nicht. Ob Geräusche eine Beeinträchtigung darstellen ist damit höchst subjektiv, sodass es ebenfalls auch vom Einzelfall abhängt, wann ein Lärm tatsächlich eine Belästigung darstellt und wann nicht. Gerichte stellen in der Regel auf das Empfinden eines hypothetischen Durchschnittsmenschen ab. Hierfür werden zwar Richtwerte und Grenzwerte herangezogen, sie stellen aber bei Überschreiten nur ein Indiz dar und noch keine absolute Garantie dafür, dass eine Beeinträchtigung vorliegt.

  ARTIKEL VON wenigermiete.de-Gründer und Anwalt Dr. Daniel Halmer
  1. Welche Lärmbelästigungen hinzunehmen sind
  2. Ursachen für Lärm
  3. Was tun bei Lärm?

Wohnungsgröße im Mietvertrag

Welche Lärmbelästigungen hinzunehmen sind

Bestimmter Lärm ist jedoch hinzunehmen und damit nicht minderungsberechtigend. Das ist etwa dann gegeben, wenn der Mieter den Mangel bereits bei Einzug kannte. Wer an einer Hauptverkehrsstraße oder oberhalb einer Gaststätte wohnt, der hat kein Recht auf eine Mietminderung wegen des typischen damit verbundenen Lärms. Der Mieter hat seinen Mietvertrag in Kenntnis dieser Lärmquelle abgeschlossen, sodass es ungerecht wäre, deshalb dem Mieter ein Minderungsrecht zu zusprechen. Genauso liegt es bei Lärm der nach der Interpretation der Gerichte sozialadäquat ist. Das bedeutet, dass die Geräusche zu einer funktionierenden und vitalen Gesellschaft gehören und daher nicht verhindert werden sollen. Dazu gehört das Spielen von Kindern in einem Wohngebiet oder die Geräusche, die von Gotteshäusern ausgehen, sei es Kirchen oder Moscheen.

Ursachen für Lärm

Lärm kann vielseitige Ursachen haben. Sei es Bau- und Verkehrslärm, Geräusche von feiernden Personen oder Gewerbebetrieben, oder Lärm von Einrichtungen im und am Gebäude – Fahrstühle, Heizungsrohre oder Tiefgaragen.

Sofern eine Lärmquelle nicht bereits ortsüblich und damit sozialadäquat ist, können negative Veränderungen, die während der Mietzeit eintreten, einen Minderungsgrund darstellen. Die Höhe der Mietminderung hängt dabei vom Einzelfall ab und ist anhand der tatsächlichen Beeinträchtigung des Mieters zu bemessen. Je nach Region entscheiden mitunter Gerichte anders, sodass eine Prüfung des konkreten Falles jedenfalls zu empfehlen ist.

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Die Broschüre
Mietminderung bei Mängeln
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Was tun bei Lärm?

Bei allen Mängeln, einschließlich Lärmbeeinträchtigungen, ist „unverzüglich“ eine Anzeige an den Vermieter zu machen. Dies soll ihm die Möglichkeit geben, die Lärmquelle zu beseitigen.

Besteht eine Beeinträchtigung durch Lärm, muss zuerst der Mieter darlegen, dass eine Beeinträchtigung existiert. Hierzu empfiehlt sich zu dokumentieren, in welchen Zeiträumen welche Art von Lärm auftrat. Auch wenn ein Lärmprotokoll nicht aussagekräftig in Bezug auf die Intensität des Lärmes ist, bietet es erste Anhaltspunkte, aufgrund derer Beweis durch ein Gericht erhoben werden kann. Sicher ist stets eine objektive Lärmmessung oder Beweis durch mehrere Zeugen. Durch die Lärmmessung kann das Gericht die Intensität der Beeinträchtigung besser einordnen und durch die Zeugen kommt man dem Maßstab des Durchschnittsmenschen etwas näher.

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