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Mietminderung bei defektem Aufzug

Wer nicht gerade im Erdgeschoss oder ersten Stockwerk wohnt, nimmt oftmals anstatt der Treppe den Fahrstuhl. Auch bei vielen Altbauten wurde oftmals ein Fahrstuhl angebaut, da dieser ein wohnwerterhöhendes Merkmal darstellt. Ob der Fahrstuhl nun tatsächlich genutzt wird oder nicht, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Aufzug funktioniert, wenn er vorhanden ist. Funktioniert der Aufzug nicht, kann dies ein Mietmangel sein.

  ARTIKEL VON wenigermiete.de-Gründer und Anwalt Dr. Daniel Halmer
  1. Grund für den Ausfall
  2. Dauer des Ausfalles
  3. Das Stockwerk ist maßgeblich
Fahrstuhl defekt

Grund für den Ausfall

Nicht jeder Ausfall des Personenaufzuges ist jedoch gleich zu behandeln. Handelt es sich um eine Außerbetriebnahme aufgrund von Wartung oder Instandhaltung fällt dies regelmäßig nicht unter den Mangelbegriff. Denn um den Mietgegenstand, damit ist der Aufzug neben der Wohnung auch erfasst, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, ist der Vermieter auch darauf angewiesen, Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen durchzuführen.

Andere Ausfälle sind regelmäßig ein Mangel. Wird der Aufzug zum Mietgegenstand, hat der Mieter einen Anspruch auf die Nutzung des Fahrstuhls. Wird dieser nicht gewährleistet, etwa aufgrund von Baumaßnahmen, oder ist der Aufzug einfach defekt oder kaputt, dann ist damit der Mietgegenstand mangelhaft und eine Mietminderung kann verlangt werden.

Dauer des Ausfalles

Selbst wenn der Aufzug nicht funktioniert und damit grds. ein Mangel vorliegt, ist nicht jeder davon auch gleich erheblich genug. Der Gesetzgeber und die Gerichte unterscheiden bei Mängeln noch ihrer Bedeutung für die gesamte Mietsache. Ist der Aufzug nur für einige Stunden oder Tage defekt, ist dies regelmäßig hinzunehmen. Bleibt der Mangel jedoch über eine längere Zeit bestehen, etwa mehrere Wochen kann hier schon eine Minderung von bis zu 20% in Betracht kommen.

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Das Stockwerk ist maßgeblich

Darüber hinaus ist jedoch auch zu berücksichtigen, in welchem Stockwerk der Mieter wohnt. Denn je nach Stockwerk und anderen Begleitumständen, wie dem Alter oder etwaigen Behinderungen des Mieters, ist er unterschiedlich schwer betroffen. Ein Mieter in einer Dachgeschosswohnung oder im 10. Stockwerk ist regelmäßig und offensichtlich schwerer von einem nicht funktionierenden Aufzug betroffen, als ein Mieter im 2. OG. Je eher es eine zeitintensive Anstrengung bedeutet, in die Wohnung zu gelangen, desto höher ist die Minderungsquote anzusetzen.

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