Die Zimmer werden nicht warm genug, das Warmwasser dauert ewig, die Heizung macht Geräusche, durch die Fenster zieht es - in den Herbst- und Wintermonaten kommt es besonders oft zu Mängeln in der Wohnung. In schweren Fällen können Mieter dann bis zu 100% der Miete zurückfordern. Allerdings nur, wenn der Mieter die Mängel mitgeteilt hat und der Vermieter nicht tätig geworden ist. Wir haben zusammengetragen, wie viel Entschädigung Ihnen bei diesen Mängeln zustehen könnte:
ARTIKEL VON wenigermiete.de-Gründer und Anwalt Dr. Daniel HalmerAufgrund kalter Leitungen und längerer Aufheizzeiten kommt es im Winter oft vor, dass es länger dauert, bis warmes Wasser ankommt. Verstreichen mehr als 10 Sekunden oder laufen mehr als 10 Liter kaltes Wasser vor, kann eine Reduzierung der Miete von bis zu 10% geltend gemacht werden. Das Landgericht Berlin entschied sogar, dass maximal nur drei Liter Wasser bis zur Erwärmung auf 55 Grad Celsius “abfließen” dürfen. Fällt das Warmwasser ganz aus, zum Beispiel der Boiler im Badezimmer, und wird der Vermieter nicht tätig, können 15% oder mehr gerechtfertigt sein.
Führen undichte Fenster zu Zugluft und Wärmeverlust in den Räumen, kann der Mieter bis zu 15% Reduzierung der Miete einfordern. Der Vermieter ist verpflichtet für eine Abdichtung der Fenster zu sorgen, unabhängig vom Alter des Gebäudes.
Gehen von der Heizung Pump- oder Klopfgeräusche aus, berechtigt dies zu einer Mietminderung zwischen 10% und 15%. Entsprechende Urteile fällten das Landgericht Hamburg und das Landgericht Münster. Der Mangel tritt meist bei Wohnungen im Erdgeschoss auf, die direkt über der im Keller liegenden Heizungsanlage liegen. Übrigens: Auch wenn vom Heizungsraum übermäßige Wärme in die darüberliegende Wohnung ausgeht, stellt das einen Mangel dar.
Die Herbst- und Wintermonate sind auch die Hochsaison für Schimmel in der Wohnung. Nicht selten entsteht dieser durch fehlerhaftes Lüften (zum Beispiel, wenn weniger als 10-15 Minuten jeden Tag das Fenster aufgemacht wird.) Der Mieter ist nur dann für eine Reduzierung der Miete berechtigt, wenn der Schimmel auf Baufehler beruht, und er nicht auf besondere “Anforderungen an die Belüftung” hingewiesen wurde. Um wieviel die Miete dann reduziert werden kann, hängt davon ab, welche Räume betroffen sind und ob davon eine “Gesundheitsgefährdung” ausgeht. Die Urteile reichen von 20% über 50% bei Befall eines großen Wohnzimmers, bis hin zu 100%, wenn der Schimmel in allen Zimmern auftritt.
Mehr zum Thema Schimmel.
Im Wohnbereich wie Küche, Bad, Wohnzimmer muss der Vermieter eine Mindesttemperatur von 20-22 Grad Celsius sicherstellen. Schon wenn die Heizungsanlage diese Temperatur um 1-2 Grad Celsius verfehlt, steht dem Mieter eine Minderung der Miete zu. Das Oberlandesgericht Dresden hat einem Mieter in einem solchen Fall 20% Mietminderung für einen Zeitraum von Oktober bis April zugesprochen. Bei einer angenommen Miete von 800€ kämmen hier schnell über 1000€ zusammen.
Fällt die Heizung in den Wintermonaten ganz aus, kann sogar eine Minderung der Miete von 70% angestrebt werden. Die Höhe der Mietminderung hängt generell davon ab, wie kalt es in der Wohnung wird. Selbst wenn die Heizung noch Wärme abgibgt, die Zimmer aber nicht wärmer als 14 oder 15 Grad werden, kann eine Reduzierung von 70% bereits gerechtfertigt sein.
Mehr zum Thema Heizungsausfall.
Winter-Mängel?
Prüfen Sie kostenlos, ob Sie zur Minderung der Miete berechtigt sind und wieviel Geld Sie zurückerfordern könnten:
Stiftung Warentest und FINANZTIP
Getestet und empfohlen
Link zu Quellenangaben
Wer sich gegen einen Mietmangel wehren und seine Rechte geltend machen möchte, muss eine Reihe von Dingen beachten. Erfahren Sie, wann ein Mangel vorliegt, wann Mieterrechte ausgeschlossen sind, obwohl ein Mangel vorliegt, und wie ein Mieter vorgehen muss, um die Miete richtig zu mindern.
Weiterlesen »
Ob Geräusche eine Beeinträchtigung darstellen ist damit höchst subjektiv, sodass es ebenfalls auch vom Einzelfall abhängt, wann ein Lärm tatsächlich eine Belästigung darstellt und wann nicht. Gerichte stellen in der Regel auf das Empfinden eines hypothetischen Durchschnittsmenschen ab. Hierfür werden zwar Richtwerte und Grenzwerte herangezogen, sie stellen aber bei Überschreiten nur ein Indiz dar und noch keine absolute Garantie dafür, dass eine Beeinträchtigung vorliegt.
Weiterlesen »
Ob der Schimmel nun gesundheitsgefährdende Wirkung hat oder lediglich Schäden am Bauwerk oder der Einrichtung der Wohnung hinterlässt, ist Schimmelbefall als Mangel der Mietwohnung anerkannt. Doch nicht jeder Schimmelbefall legitimiert sofort die Mietminderung.
Weiterlesen »
Nachrechnen lohnt sich! Im Mietvertrag findet sich oft eine genau bezeichnete Wohnungsgröße. Stimmt diese nicht mit der tatsächlichen Wohnungsgröße überein, können sich daraus mehrere verschiedene rechtliche Konsequenzen für Mieter und Vermieter ergeben.
Weiterlesen »