Was ist die Mietpreisbremse?

Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2019

Die Mietpreisbremse ist laut Definition ein Gesetz „zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ (§ 556d BGB). Es gilt in vielen Großstädten wie z.B. Berlin, Hamburg, Frankfurt, München, Stuttgart, Potsdam und hunderten weiteren Gemeinden und ermöglicht Mietern, ihre Miete zu senken, wenn diese mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Sie ist die mächtigste Waffe gegen überhöhte Mieten. Deshalb sollte jeder Mieter sie kennen.

 

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Ab wann und wo die Mietpreisbremse gilt

Voraussetzung dafür ist, dass Mieter oder Mieterin ihren Vertrag erst nach dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse im entsprechenden Bundesland unterschrieben haben. In Berlin ist sie schon am 31. Mai 2015 inkraftgetreten, in Hessen erst am 28.Juni 2019. Außerhalb der Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen muss die landesspezifische Verordnung einen „angespannten Wohnungsmarkt“ in der Gemeinde begründet haben. In Sachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland gilt die Mietpreisbremse bislang nicht.

Eine Übersicht wann und wo die Mietpreisbremse gilt, finden Sie hier >>

So können Sie das Recht auf Mietsenkung einfordern

Maßgeblich für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel. Viele Gemeinden, insbesondere die großen Städte, haben einen qualifizierten Mietspiegel auf ihrer Website zugänglich gemacht. Liegt die Miete mehr als zehn Prozent darüber, können Mieter ihrem Vermieter eine schriftliche Rüge erteilen. Erst ab diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend können sie zu hohe oder zu viel gezahlte Miete senken oder zurückfordern. Um eine Mietsenkung per Mietpreisbremse einzufordern, haben Mieter prinzipiell unterschiedliche Möglichkeiten.

Welche Vor- und Nachteile der Weg über einen Mietverein, einen selbstständigen Anwalt oder über wenigermiete.de mit sich bringen, erfahren Sie hier >>

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Das Verhältnis zum Vermieter

Die allermeisten reagieren sachlich auf unser Schreiben, immerhin wissen auch die Vermieter, dass sie es sind, die geltendes Recht brechen, nicht der Mieter. Bei wenigermiete.de gab es noch keinen Fall, bei dem der Vermieter nach einer Mietsenkung eine Eigenbedarfskündigung erfolgreich durchsetzen konnte.

Mehr zum Thema Vermieterverhältnis erfahren Sie hier>>

Ausnahmen und Mythen

Es gibt auch Mietpreisbremsen-Ausnahmen: Die Vorschrift gilt nicht für Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet wurden. Auch modernisierte Wohnungen, in denen mehr als ein Drittel der Neubaukosten investiert wurde, fallen nicht unter die Mietpreisbremse. Wenn der Vormietvertrag bereits eine Miete oberhalb der zulässigen Höchstmiete hatte, kann sich der Vermieter unter Umständen auf Bestandsschutz berufen. Dies gilt aber nur, wenn der vorherige Mietvertrag nicht unter die Mietpreisbremse fiel, also vor dem Erlassen einer gültigen Verordnung geschlossen wurde. Andersherum gibt es viele Vermieter, die versuchen die Mietpreisbremse zu umgehen, obwohl sie eigentlich doch gilt. Ein Beispiel ist die Vermietung möblierter Wohnungen.

Welche falschen Mythen und Umgehungstricks es gibt, erfahren Sie hier >>

Ausnahmen des Gesetzes: Für Vermieter wird es schwieriger

Anfang 2019 hat die Bundesregierung das Mietpreisbremsengesetz verschärft. Seitdem ist es für Vermieter schwieriger, sich auf Ausnahmen zu berufen. Zum Beispiel müssen sie bei Neuvermietungen seitdem unaufgefordert schriftlich darlegen, wieviel Miete der Vormieter gezahlt hat und auf welche der drei Ausnahmen der Vermieter sich beruft, wenn er einen Mietzins oberhalb der zulässigen Höchstmiete verlangen will. Tun sie das nicht, können sie sich später nicht mehr auf eine Ausnahme berufen.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Mietpreisbremse ist, dass sie angewendet wird: Wer die Mietpreisbremse zieht und seine Miete senkt, der dämpft auch den Anstieg des Mietspiegels. Andersherum gilt: Mieter, die sich nicht gegen überhöhte Miete wehren, tragen zum Anstieg des Mietspiegels und zu sinkender Effizienz der Mietpreisbremse bei – auch wenn sie dies eigentlich nicht beabsichtigen.

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