*Das Mieterportal berechnet einmalig zehn Euro Bearbeitungspauschale. Wenn wenigermiete.de gegenüber Ihrem*Ihrer Vermieter*in erfolgreich ist, wird dieser Betrag vom Erfolgshonorar (siehe Preisliste unten) abgezogen.
„Ich habe nur noch gewaschen oder weggeschmissen. Der Schimmel kroch aus allen Poren.“
„Meine Hausverwaltung reagierte kaum auf meine E-Mails oder Anrufe.“
„Ich hatte keine Ahnung von den Rechten, die Mieter in Deutschland haben.“
Sie machen online alle wichtigen Angaben zu Ihrem Mietmangel und laden den Mietvertrag und Fotos der Mängel hoch. wenigermiete.de prüft die Angaben und teilt Ihnen mit, ob man Ihnen weiterhelfen kann.
Sie beauftragen wenigermiete.de mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung und Rückforderung von Mietzahlungen. Ist wenigermiete.de der Ansicht, den Fall auch gerichtlich grundsätzlich gewinnen zu können, übernimmt das Mieterportal die Anwalts- und Gerichtskosten.
Sie erhalten im Erfolgsfall die Beseitigung des Mangels durch den*die Vermieter*in, eine Mietminderung für die Dauer des Mangels und Geld zurück für die vergangenen Monate.
Welche Voraussetzungen muss ich für eine Mietminderung erfüllen?
Es gibt viele Situationen, in denen Mieter*innen berechtigt sind, ihre Miete zu mindern. Sei es durch Lärmbelästigung, falsch angegebene Wohnungsgröße im Mietvertrag oder Schimmel an den Wänden oder Decken.
Damit eine Mietminderung gerechtfertigt ist, muss die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt sein. Entscheidend ist, dass die Untauglichkeit erheblich ist (§ 536 Abs. 1 BGB). Wann genau ein Mietmangel als erheblich eingestuft werden kann, ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben – somit kommt es auf den Einzelfall an. Damit der Mietmangel auch zu einer Mietminderung berechtigt, müssen Sie Ihre*n Vermieter*in mittels einer Mängelanzeige über den Mangel in Kenntnis setzen. Eine Mietminderung ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den*die Vermieter*in möglich. Da die Miete in der Regel jedoch zum Monatsanfang überwiesen wird, folgt die Mietminderung entsprechend im Folgemonat. Je nach Schwere des Mietmangels, muss der*die Vermieter*in zeitnah den Mangel beheben. Liegt der Mietmangel weniger als einen Monat vor, weil er beispielsweise umgehend beseitigt wurde, kann die Miete anteilig gemindert werden. Haben Sie als Mieter*in den Mangel selbst zu verantworten, können Sie die Miete nicht mindern.
Um welchen Betrag darf die Miete gemindert werden?
Da das Empfinden über die Schwere eines Mietmangels stets subjektiv ist, gibt es keine allgemeingültigen Prozentzahlen. Hier spielt auch der Umfang des Mangels eine entscheidende Rolle. Was für die eine Person völlig in Ordnung ist, kann eine andere zur Weißglut treiben. Generell bezieht sich die Mietminderung auf die Bruttomiete – also Nettokaltmiete inklusive Nebenkosten. Um eine angemessene Höhe der Mietminderung festzustellen, bietet es sich an, möglichst genau auf die Situation passende Vergleichsurteile heranzuziehen. Hierbei sollte man jedoch stets beachten, dass ähnliche Sachverhalte teilweise von Gericht zu Gericht und von Richter*in zu Richter*in unterschiedlich bewertet wurden.
Wichtig: Damit Sie im Falle einer Mietminderung keine Kündigung riskieren (schließlich kann sich am Ende herausstellen, dass die Mietminderung zu hoch angesetzt oder gar nicht gerechtfertigt war), sollten Sie sicherheitshalber die volle Miete unter Vorbehalt des Mietmangels zahlen.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Mieter*in?
Bei einem Mietmangel haben Sie als Mieter*in grundsätzlich das Recht auf Minderung der Miete sowie auf Beseitigung des Mietmangels. Das bedeutete, dass der*die Vermieter*in auf eigenen Kosten die Mängel beseitigen muss – und zwar unverzüglich.
Wichtig: Der*Die Mieter*in ist grundsätzlich verpflichtet, der*dem Vermieter*in einen Mietmangel unverzüglich anzuzeigen und kann in vielen Fällen nur nach einer Mängelanzeige die Miete mindern.
Was kostet die Mietminderung mit wenigermiete.de?
Für die Bearbeitung Ihres Auftrags wird vorab eine Pauschale von zehn Euro berechnet. Wenn wenigermiete.de gegenüber Ihrem*Ihrer Vermieter*in erfolgreich ist, also die Mängel beseitigt oder die Miete gesenkt wurde, wird dieser Betrag von dem Erfolgshonorar abgezogen. Die Erfolgshonorare im Überblick:
Beseitigung von Mängeln
Beseitigen Sie den Mangel selbst und wenigermiete.de fordert erfolgreich eine Entschädigung dafür von Ihrem*Ihrer Vermieter*in ein, so wird als Honorar ⅓ der von wenigermiete.de verhandelten Entschädigung berechnet.
Minderung der Miete
Reduziert wenigermiete.de für Sie erfolgreich die Miete, wird pro Monat ⅓ des Betrags berechnet, der verhandelt wurde. Beendet Ihr*e Vermieter*in die Mietminderung, weil der Mangel behoben wurde, weisen Sie wenigermiete.de einfach nach, dass Sie wieder die volle Miete zahlen: zum Beispiel durch einen Kontoauszug.
Beispielrechnung
Angenommen, Sie zahlen 800 Euro Warmmiete und Ihre Heizung fällt aus. wenigermiete.de handelt daraufhin Ihre Miete um 50 Prozent herunter. Auf das Einwirken des Mieterportals behebt der*die Vermieter*in den Heizungsschaden nach einem Monat. In diesem Fall haben Sie für diesen Monat 400 Euro Miete gespart. Als Erfolgshonorar werden 133 Euro (anteilig ⅓ am Ersparten) sowie 99 Euro für die Beseitigung des Mangels berechnet. Von den 232 Euro werden zehn Euro Bearbeitungspauschale abgezogen, die anfänglich nach Auftragseingang berechnet wurden, sodass schlussendlich nach diese Beispielrechnung 222 Euro als Erfolgshonorar berechnet werden.
Besonders in den Herbst- und Wintermonaten kommt es oft zu Mängeln in der Wohnung. In schweren Fällen können Mieter*innen dann bis zu hundert Prozent der Miete zurückfordern...
WeiterlesenOb Geräusche eine Beeinträchtigung darstellen, ist höchst subjektiv. So ist es vom Einzelfall abhängig, ob der Lärm tatsächlich eine Belästigung darstellt und damit die Mietminderung rechtfertigt...
WeiterlesenOb Schimmel nun gesundheitsgefährdende Wirkung hat oder lediglich Schäden am Bauwerk oder der Einrichtung der Wohnung hinterlässt: Schimmelbefall ist als Mangel der Mietwohnung anerkannt. Doch nicht jeder Schimmelbefall legitimiert sofort die Mietminderung...
WeiterlesenZwar regelt das Gesetz nicht ausdrücklich die Pflichten der Mietvertragsparteien rund um das Heizen, jedoch ergibt sich dies mittelbar aus dem Wohnzweck des*der Mieter*in...
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