FAQ

Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen zu den Themen:

Viele wichtige und interessante Informationen zum Thema Mietrecht finden Sie auch in unserem Online-Ratgeber.


Fragen zur Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist ein Gesetz, das seit Juni 2015 in fast allen Bundesländern gilt. Besonders in Großstädten wie Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Köln, Düsseldorf und Frankfurt steigen die Mieten aufgrund der hohen Nachfrage rasant an. Vermieter*innen dürfen demnach keine überhöhten Mieten mehr nehmen. Die maximal erlaubte Miete bemisst sich anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete, welche Sie mithilfe des Mietspiegels für Ihre Wohnung berechnen können.

Höchstens 10 % über Mietspiegel sind erlaubt. Wenn Sie mehr bezahlen, können Sie auch während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsenkung verlangen. wenigermiete.de hilft dabei – ohne Stress und Kostenrisiko.

Übersicht: Gilt die Mietpreisbremse in meinem Bundesland? (Stand 10.09.2019)

Bundesland Stand
Baden-Württemberg Wurde im März 2019 für unwirksam erklärt (zuvor war die Mietpreisbremse in 68 Städten und Gemeinden wirksam)
Bayern seit dem 7.08.2019 in 162 Städten & Gemeinden wirksam
Berlin Seit Mai 2015 in ganz Berlin wirksam
Brandenburg Seit April 2019 in 31 Städten und Gemeinden in Brandenburg wirksam
Bremen Seit Dezember 2015 in Bremen (Stadt) wirksam, jedoch nicht in Bremerhaven
Hamburg Seit Juli 2018 in ganz Hamburg wirksam
Hessen Seit Juli 2019 in 31 Städten & Gemeinden wirksam
Mecklenburg-Vorpommern Seit Oktober 2018 in den Städten Rostock und Greifswald wirksam
Niedersachsen Seit Dezember 2016 in 19 Städten und Gemeinden wirksam
Nordrhein-Westfalen Seit Juli 2015 in 22 Städten und Gemeinden wirksam Die Mietpreisbremse soll nach dem 31.07.2020 nicht verlängert werden.
Rheinland-Pfalz Seit Oktober 2015 in Mainz, Trier und Landau wirksam
Saarland Mietpreisbremse nicht wirksam
Sachsen Mietpreisbremse nicht wirksam
Sachsen-Anhalt Mietpreisbremse nicht wirksam
Schleswig-Holstein Die Mietpreisbremse wird in Schleswig-Holstein zum 30.11.2019 frühzeitig abgeschafft. Zuvor war sie seit November 2015 in 12 Städten und Gemeinden wirksam.
Thüringen Seit März 2016 in Erfurt und Jena wirksam

Ja, der Gesetzgeber wollte auch die Interessen der Vermieter*innen berücksichtigen. Daher gilt die Mietpreisbremse in folgenden Fällen nicht:

  • Neubau, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurde.
  • Erstbezug nach sogenannter umfassender Modernisierung: wichtig – die Investition muss mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreichen. Baut der*die Vermieter*in Isolierglasfenster ein oder eine neue Küche, wo vorher keine war, kann er*sie zwar einen Teil der Kosten auf die Höchstmiete umlegen (acht bzw. elf Prozent pro Jahr) ist aber nicht vollständig von der Mietpreisbremse befreit. Sollte der*die Vermieter*in eine umfassende Sanierung behaupten, muss er*sie diese Kosten ganz genau darlegen. Viele Vermieter*innen versuchen sich auf diese Ausnahme zu berufen, können sie aber nicht nachweisen. Daher lohnt es sich, nachzuhaken. wenigermiete.de macht das für Sie.
  • Wenn der*die Vormieter*in bereits eine Miete zahlte, die höher war als die zulässige Höchstmiete, darf der*die Vermieter*in auch bei der Neuvermietung diese Miete verlangen. Das heißt, die Miete kann maximal auf die Miete des*der Vormieter*in herabgesenkt werden. Wichtig: Wenn bereits für den Mietvertrag des*der Vormieter*in die Mietpreisbremse galt, und die Miete dagegen verstoßen hat, dann kann sich der*die Vermieter*in nicht darauf berufen. All das findet wenigermiete.de für Sie heraus, Sie müssen sich nicht darum kümmern.

Für alle Mietverträge, die vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurden, gilt: Sie als Mieter*in müssen die Mietpreisbremse mittels eines Anspruchs- bzw. Rügeschreibens aktivieren. Erst die danach zu viel gezahlte Miete muss der*die Vermieter*in zurückzahlen. Deshalb ist es wichtig, schnell zu handeln und noch vor Monatsende den Auftrag an wenigermiete.de zu erteilen, um die Miete zu senken.

Doch seit dem 01. April 2020 wurde die Mietpreisbremse verschärft und bis 2025 verlängert. Das heißt: Wenn Sie Ihren Mietvertrag nach dem 01. April abgeschlossen haben, gilt: zu viel gezahlte Miete können Sie rückwirkend ab Vertragsschluss zurückfordern (maximal für 30 Monate). Bis 2025 können die Bundesländer selbst festlegen, wo die Mietpreisbremse gelten soll. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete dann nur noch 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ja, auch bei Staffel- und Indexmietverträgen gilt die Mietpreisbremse. Wenn Sie Ihre Staffelmiete durch uns prüfen lassen wollen, geben Sie einfach die Höhe Ihrer aktuellen Staffel an.

Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für befristete Verträge, wobei Vermieter*innen diesen Trick oft nutzen, um die Miete höher anzusetzen. Sie sollten trotzdem versuchen, eine Mietsenkung zu beantragen. Nach unserer Erfahrung stehen die Chancen gut, die Mietpreisbremse für Verträge, die länger als ein Jahr befristet sind, zu ziehen. Wenn Sie darauf angewiesen sind, dass der Vertrag nach der Befristung verlängert wird, können wir unter Umständen zuerst die Befristung anfechten, denn viele Klauseln zur Befristung sind ungültig.

Ja. Der*Die Vermieter*in ist zwar berechtigt, einen Aufschlag für die vermieteten Möbel zu verlangen, muss diesen Aufpreis aber mit den Kosten für die Möbel rechtfertigen. Der Aufpreis darf monatlich nicht mehr als 2 % des Wertes der Möbel zum Einzugsdatum überschreiten. Beispielrechnung: Der*Die Vermieter*in stellt Ihnen ein neues IKEA Bett, einen Tisch und zwei Stühle im Wert von 1.000 Euro zur Verfügung. Der monatliche Aufpreis darf in diesem Fall nicht höher als 20 Euro über der von wenigermiete.de berechneten höchstzulässigen Miete laut Mietpreisspiegel sein.

Die Mietpreisbremse ist leider nicht auf einzelne Zimmer anwendbar. Wenn eine WG beschließt, die Mietpreisbremse zu ziehen, dann müssen alle im Mietvertrag eingetragenen Hauptmieter*innen der Wohnung diese in Auftrag geben.

Dann gilt die Mietpreisbremse leider nicht für Ihr aktuelles Mietverhältnis. Der Gesetzgeber hat den Wohnungseigentümer*innen einen Bestandsschutz gewährt.

wenigermiete.de bietet Ihnen als Mieter*in die Möglichkeit, innerhalb weniger Minuten zu erfahren, ob Ihre Miete zu hoch ist und somit gegen die Mietpreisbremse verstößt.

  • Schritt 1: Sie ermitteln in drei Minuten Ihr Sparpotenzial – mit dem kostenlosen Online-Mietpreisrechner. Je genauer Ihre Angaben sind, desto verlässlicher ist die Berechnung.
  • Schritt 2: Sie erteilen wenigermiete.de bequem per Mausklick den Auftrag zur Mietsenkung.
  • Schritt 3: Zurücklehnen und entspannen. wenigermiete.de wendet sich an Ihre*n Vermieter*in, um die Mietsenkung zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Wenn der*die Vermieter*in nicht reagiert, beschreitet wenigermiete.de für Sie den gerichtlichen Weg. Sobald wenigermiete.de Erfolg hat, zahlen Sie weniger Miete.
  • wenigermiete.de berechnet nur dann eine Gebühr, wenn die Miete erfolgreich gesenkt werden konnte. Gelingt das nicht, müssen Sie nichts bezahlen. Das Honorar im Erfolgsfall beträgt einmalig die Ersparnis für vier Monate (inkl. MwSt.). In der Regel bezahlt der*die Vermieter*in diese Gebühr. Denn mit der gesenkten Miete verringert sich auch die Kaution und der*die Vermieter*in hat Guthaben von Ihnen (Rückzahlungsanspruch). Aus diesem Grund fragt Sie wenigermiete.de auch nicht nach Ihren Zahlungsdaten. Sollte wenigermiete.de ein Gerichtsverfahren mit Ihrem*Ihrer Vermieter*in anstreben, übernimmt wenigermiete.de natürlich auch die Anwalts- und Prozesskosten.

    „Kein Kostenrisiko“ bedeutet, dass Sie nichts an wenigermiete.de zahlen, wenn wir Ihre Miete nicht gesenkt wurde. Das heißt, wenn Sie wenigermiete.de beauftragen, können Sie nur etwas „gewinnen“ und kein Geld verlieren. Wie wenigermiete.de das Kostenrisiko übernehmen kann? Ein*e wenigermiete.de-Vertragsanwält*in nimmt, wenn eine außergerichtliche Durchsetzung scheitert, eine Einschätzung vor, ob der Fall zu gewinnen ist oder eher nicht. Nur wenn der*die Anwält*in davon ausgeht, erfolgreich sein zu können, geht wenigermiete.de vor Gericht und übernimmt das Risiko für Prozess- und Anwaltskosten. Da wenigermiete.de hochspezialisiert ist, liegt das Mieterportal mit seiner Falleinschätzung zu 90 Prozent richtig. Wenn die Erfolgsaussichten aus verschiedenen, individuellen Gründen nicht gut sein sollten, dann verfolgt wenigermiete.de den Fall nicht gerichtlich. Nur wenn Sie unbedingt wollen, dass der*die Vertragsanwält*in Ihren Fall gerichtlich verfolgt, obwohl er*sie vorher davon abgeraten hat und wenigermiete.de den Fall seinerseits nicht weiterverfolgt hätte, tragen Sie die Gerichtskosten selbst und wenigermiete.de übernimmt dabei kulanter Weise das Honorar des*der Vertragsanwältin.

    wenigermiete.de kann Sie nur hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen informieren. Die LexFox GmbH, die das Portal wenigermiete.de betreibt, ist aber keine Anwalts-, sondern eine Rechtdienstleistungsgesellschaft und darf als solche Rechtsberatung nicht als eigenständiges Geschäft betreiben. Sie können allerdings die kostenlose wenigermiete.de Anwaltshotline nutzen (Klicken Sie hier >>). Dort vermittelt wenigermiete.de eine*n Vertragsanwält*in für eine kostenlose Erstberatung.

    Ja. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zu erzielen ist und wenigermiete.de die gerichtliche Durchsetzung für aussichtsreich hält, wird auch Klage vor Gericht erhoben. Die Kosten trägt natürlich wenigermiete.de.

    wenigermiete.de steht nicht in Konkurrenz zu den Mietvereinen oder den Anwälten. Das Angebot unterscheidet sich und es hängt auch davon ab, was für ein „Typ“ Mieter*in Sie sind und wie viel Arbeit Sie sich machen möchten:

    Der wenigermiete.de Service ist für Mieter*innen geeignet, die ihren Anspruch online, ohne großen Zeitaufwand und ohne Kostenrisiko einfordern wollen. Nachdem online alle Angaben zur Wohnung gemacht wurden, muss sich der*die Mieter*in um nichts mehr kümmern. wenigermiete.de ist durch das Geschäftsmodell dazu motiviert, die höchstmögliche Mietsenkung für die Mieter*innen zu erzielen, da wenigermiete.de im Erfolgsfall anteilig an der Höhe der Senkung beteiligt werden (vier Mal die Mietersparnis). Eine Anwaltskanzlei arbeitet hingegen gegen eine feste Gebühr und hat daher weniger Motivation, die höchstmögliche Senkung auszuhandeln. Außerdem ist wenigermiete.de im Gegensatz zu den meisten Kanzleien/selbstständigen Anwält*innen auf Fragen im Mietrecht hochspezialisiert.

    Bei den Mietvereinen (Mieterschutzbund) wird Hilfe zur Selbsthilfe geleistet. In Vor-Ort-Terminen wird dem*der Mieter*in geholfen, wie er*sie die Rüge selbst schreiben und absenden kann. Reagiert der*die Vermieter*in jedoch nicht, wird der Fall an eine*n Anwält*in abgegeben. In der Regel muss man bei den Mietervereinen bereits Mitglied sein, um den Service für einen aktuellen Fall nutzen zu können.

    Dasselbe gilt für eine Rechtsschutzversicherung: Wer eine Rechtsschutzversicherung mit dem Zusatzbaustein Wohnen hat, kann unter Umständen über eine Kanzlei/selbstständige*n Anwält*in gehen. Dabei ist jedoch oft eine Selbstbeteiligung (meist 150 Euro oder mehr) fällig, ohne zu wissen, ob der*die Anwält*in letztlich etwas für den*die Mieter*in herausholen kann oder nicht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, zahlt bereits für die Erstberatung (meist knapp 200 Euro), ohne zu wissen, ob es überhaupt einen Anspruch gibt.

    wenigermiete.de ist sich darüber im Klaren, dass der Fragebogen viele nicht einfache Fragen enthält. Sollten Sie Unterstützung brauchen, dann melden Sie sich gerne telefonisch unter 030 28443300 (Mo-Fr 9:00-18:00) und wenigermiete.de hilft Ihnen gerne weiter. Da wenigermiete.de Ihre Angaben direkt zur Erstellung der Rügeschreiben verwendet, ist es wichtig, dass Sie die Fragen möglichst korrekt beantworten.

    Die Dauer des Verfahrens hängt ganz von der Reaktion des*der Vermieter*in ab. Manche Vermieter*innen reagieren sofort, manche lassen sich Zeit. wenigermiete.de versucht, das Verfahren zügig abzuwickeln, will aber auch den*die Vermieter*in nicht unnötig unter Zeitdruck setzen. Daher setzt wenigermiete.de angemessene Antwortfristen. In aller Regel gelingt es wenigermiete.de, eine außergerichtliche Einigung innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Kommt es zum Gerichtsverfahren, dauert es natürlich länger.

    Nein. wenigermiete.de fordert von dem*der Vermieter*in alle Auskünfte ein, egal ob es um Abrechnungen zu Modernisierungsmaßnahmen oder den Vertrag von dem*der Vormieter*in geht. Sie müssen sich nicht darum kümmern.

    Ja, unser Online-Mietpreisrechner arbeitet mit den offiziellen Mietspiegeln der Gemeinden bzw. Städte. Im Durchschnitt haben Mieter*innen bei wenigermiete.de ein monatliches Sparpotenzial von über 200 Euro ermittelt. Wenn Sie deutlich über diesem Wert liegen, so kann dies daran liegen, dass Ihre Wohnung modernisiert wurde. Die Modernisierungskosten kann der*die Vermieter*in grundsätzlich auf die Miete aufschlagen, aber er*sie muss dies nachweisen. In diesen Fällen ist es möglich, dass wenigermiete.de nicht den vollen errechneten Sparbetrag durchsetzen kann. Falls Sie Fragen zu Ihrer Berechnung haben, so klärt wenigermiete.de gerne telefonisch Ihre Bedenken.

    Selbstverständlich. Wenn Sie an einer Einigung mit dem*der Vermieter*in interessiert sind – und das empfiehlt wenigermiete.de – können Sie nach Auftragserteilung online einen Betrag hinterlegen, der für Sie als maximale Miete noch akzeptabel wäre. Wenn der*die Vermieter*in nicht fristgerecht auf die Forderungen eingegangen ist, stellt wenigermiete.de ihm*ihr in der Mahnung anheim, einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Hierzu hat wenigermiete.de ein Online-Einigungstool entwickelt, das es dem*der Vermieter*in erleichtert, die Berechnung der Miete nachzuvollziehen und ein Angebot zur Mietsenkung vorzulegen.

    Wenn Sie an einer Einigung mit dem*der Vermieter*in interessiert sind – und das empfiehlt wenigermiete.de – können Sie nach Auftragserteilung online einen Betrag hinterlegen, der für Sie als maximale Miete noch akzeptabel wäre.

    Wenn der*die Vermieter*in nicht fristgerecht auf die Forderungen eingegangen ist, erhält er*sie mit der Mahnung Zugang zu dem innovativen wenigermiete.de Online-Einigungstool. Dort kann der*die Vermieter*in Ihre Angaben zur Wohnung prüfen und ggf. korrigieren und eine darauf beruhende Einigung vorschlagen. Deckt sich der Vorschlag mit dem von Ihnen hinterlegten Betrag, so kommt eine Einigung zustande. Der*Die Vermieter*in erhält sodann einen Einigungsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung.

    Um zu bestätigen, dass wenigermiete.de tatsächlich in Ihrem Namen handelt, dürfen Vermieter*innen eine Vollmachturkunde im Original verlangen. Daher bittet wenigermiete.de Sie bei Auftragserteilung, die unterzeichnete Vollmacht- und Abtretungsbestätigung per Post zu schicken.

    Ja, natürlich. Wenn Sie bereits vor Vertragsschluss wissen, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, können Sie direkt nach Einzug in die Wohnung tätig werden. Wenn Sie den*die Vermieter*in allerdings bereits vor Vertragsunterzeichnung darauf ansprechen, werden Ihre Chancen sinken, die Wohnung zu bekommen. Daher sollten Sie das Thema nicht ansprechen, bis Sie eingezogen sind.

    Die allermeisten Vermieter*innen reagieren sachlich auf das wenigermiete.de Schreiben. In vielen Fällen kümmern sich die Sachbearbeiter*innen der Hausverwaltungen oder Immobilienfirmen um das Verfahren. Manche Vermieter*innen schalten auch Anwält*innen ein. Das ist gut, denn es professionalisiert das Verfahren meistens.

    Reagiert der*die Vermieter*in innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder erfüllt die Ansprüche zur Auskunft nicht (bspw. Energieausweis, Höhe der Vormiete), erhält er*sie eine Mahnung. wenigermiete.de strebt in jeder Phase des Verfahrens eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und dem Vermieter an. Dazu hat wenigermiete.de ein Online-Einigungstool entwickelt, das es dem*der Vermieter*in erleichtert, die Berechnung der Miete nachzuvollziehen und ein Angebot zur Mietsenkung vorzulegen. Wenn der*die Vermieter*in auch nach mehrmaliger Mahnung nicht reagiert und wenigermiete.de davon überzeugt ist, den Fall auch gerichtlich gewinnen zu können, wird Klage erhoben. Natürlich trägt wenigermiete.de dann das Kostenrisiko für alle Prozess- und Anwaltskosten.

    Die Mietpreisbremse ist geltendes Recht nach Bürgerlichem Gesetzbuch und für alle Vermieter*innen verpflichtend. Der*Die Vermieter*in hat eigentlich nur folgende Möglichkeiten, sich zu wehren:

    • Er*Sie kann behaupten, dass der*die Vormieter*in bereits eine so hohe Miete bezahlt hat.
    • Er*Sie kann behaupten, sogenannte umfassende Modernisierung vorgenommen zu haben.
    • Er*Sie kann behaupten, dass es sich um einen Neubau handelt, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurde.
    • Er*Sie kann die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete angreifen.
    • Wenn der*die Vermieter*in einen dieser Abwehrversuche startet, verlangt wenigermiete.de Nachweise. Vielen Vermieter*innen gelingt es nicht, Ausnahmen von der Mietpreisbremse nachzuweisen. Denn: wenigermiete.de lässt nicht locker, sondern hakt nach, bis alle Tatsachen auf dem Tisch liegen.

    Die Angst vor der Reaktion hält viele Mieter*innen davon ab, die Mietpreisbremse zu ziehen. Dabei genießen alle Mieter*innen einen besonderen Kündigungsschutz. Der*Die Vermieter*in kann Ihnen nicht einfach kündigen, nur weil Sie Ihre Rechte unter der Mietpreisbremse geltend machen oder wenigermiete.de dazu beauftragen. Wichtig ist, dass Sie weiterhin ungekürzt und fristgemäß die Miete bezahlen (wenn auch unter Vorbehalt) und sich auch im Übrigen vertragskonform verhalten (z. B. kein unangemeldetes Haustier halten oder die Wohnung ohne Erlaubnis untervermieten).

    Wenn Sie Ihre Verpflichtungen als Mieter*in einhalten, gibt es nur eine Möglichkeit Ihnen zu kündigen: Eigenbedarf. Wenn Sie von einem Unternehmen die Wohnung anmieten, ist dies bereits ausgeschlossen. Nur Privatpersonen können Eigenbedarf anmelden und auch dann ist dies nur unter strengen Auflagen möglich, die viele Privatvermieter*innen nicht einhalten. Das heißt, selbst für den extrem unwahrscheinlichen Fall einer (Eigenbedarfs-)Kündigung hat wenigermiete.de gute Chancen, diese abzuwehren.

    wenigermiete.de hofft, dass sich mehr Mieter*innen durch die steigende Berichterstattung in den Medien und durch Aufklärungsarbeit trauen, die Mietpreisbremse zu ziehen und für ihre Rechte einzustehen. Umso mehr Mieter*innen davon Gebrauch machen, desto erfolgreicher ist der Kampf gegen den Mietwucher. Mieter*innen sollten kein schlechtes Gewissen empfinden, oder gar Angst haben, dass sie für ihre Recht einstehen. Vermieter*innen sollten ein schlechtes Gewissen haben, wenn Sie das Recht brechen.

    Viele Vermieter*innen wissen, dass sie es sind, die das Recht brechen und nicht die Mieter*innen. Sie als Mieter*in auf der anderen Seite, genießen in Deutschland einen besonders hohen rechtlichen Schutz. wenigermiete.de möchte Ihnen deshalb Folgendes mitgeben: wenigermiete.de tritt stets freundlich und professionell auf und ist in jeder Phase des Verfahrens grundsätzlich offen für eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem*Ihrer Vermieter*in. Viele wenigermiete.de-Kund*innen haben Sparpotenziale von mehreren tausend Euro im Jahr ermittelt. Da lohnt es sich vielleicht, eine faire Miete einzufordern. Auch wenn Sie sonst eher friedliebend sind.

    Sollten Sie während oder nach Abschluss des Verfahrens eine Mieterhöhung von Ihrem*Ihrer Vermieter*in erhalten, teilen Sie uns das bitte mit. Viele Mieterhöhungen sind nicht rechtens und können von uns abgewehrt werden. Sie dürfen der Mieterhöhung allerdings auf keinen Fall schriftlich zustimmen und sollten auch die erhöhte Miete zunächst nicht zahlen (stillschweigende Zustimmung).

    Wenn Sie eine*n Privatvermieter*in haben, dann bietet es sich unter Umständen an, diese*n darüber zu informieren, dass Sie wenigermiete.de beauftragen wollen. Ist Ihr*e Vermieter*in ein Unternehmen, spielt das in der Regel keine Rolle, da Sie dort ohnehin nur eine „Nummer im System“ sind und die Sachbearbeiter*in in der Regel kein (persönliches) Interesse an Ihrem Fall hat.


    Fragen zu Mieterhöhungen


    Fragen zur Schönheitsreparaturen


    Fragen zur Mietvertragskündigung


    Fragen zur Mietminderung


    Allgemeine Fragen


    Bekannt aus: